§ 234 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Teil Überleitungsvorschriften

§ 234 BauGB Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht

§ 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden. (2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weiter.