§ 2380 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 9 Erbschaftskauf

§ 2380 BGB Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 2Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.