§§ 242, 280, 636 BGB

Zu §§ 242, 280, 636 BGB Abzug "Neu für Alt" bei Gesamtsanierung eines Werks (hier: Schwimmbecken)?

OLG Oldenburg, Urt. v. 17.01.2017 - 2 U 68/16 IBR 2017, 504

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Abzug "Neu für Alt" wegen verlängerter Lebensdauer des Werks in Betracht kommt, wenn wenige Monate nach Inbetriebnahme Mängel auftreten, einige Jahre danach weitere Mängel auftreten, der Auftraggeber das Werk (hier: Schwimmbecken) die ganze Zeit uneingeschränkt nutzt und nur eine Gesamterneuerung in Betracht kommt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Die Kürzung eines werkvertraglichen Schadensersatzanspruchs wegen Baumängeln unter dem Gesichtspunkt des Abzugs "Neu für Alt" wegen verlängerter Lebensdauer kommt nur dann in Betracht, wenn der Mangel sich verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

2. Kann ein Bauwerk, dass an mehreren Mängeln leidet, sinnvollerweise nur als Ganzes saniert werden, begründet die Tatsache, dass einzelne Mängel erst relativ spät nach Nutzungsbeginn auftreten, keinen anteiligen Abzug "Neu für Alt" für diese Mängelansprüche.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: