§ 246 a BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften
Zweiter Teil Schlussvorschriften

§ 246 a BauGB Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

§ 246 a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

BauGB ( Baugesetzbuch )

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4 a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.