§ 246 b BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften
Zweiter Teil Schlussvorschriften

§ 246 b BauGB Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie

§ 246 b Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie

BauGB ( Baugesetzbuch )

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