§§ 249, 280, 281 BGB

Zu §§ 249, 280, 281, §§ 633, 634 Nr. 2, 3, 4, §§ 637, 638 BGB; § 13 VOB/B; §§ 263, 264 ZPO Bei Nichtbeseitigung eines Mangels kein Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten - Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung durch Grundsatzurteil des BGHHier: Vorschussanspruch auf Ersatzvornahmekosten auch gegenüber Architekten

BGH, Urt. v. 22.02.2018 - VII ZR 46/17 IBR 2018, 196; IBR 2018, 197; IBR 2018, 208 = BauR 2018, 815

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Besteller auch gegenüber einem Architekten einen Vorschussanspruch auf Bezahlung von Ersatzvornahmekosten hat, wenn Mängel im Bauwerk auf einen Planungs- oder Überwachungsfehler zurückgehen.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

(hier nur die Leitsätze 6a und 6b dieser BGH-Entscheidung mit dem Grundsatzurteil des BGH, dass bei Nichtbeseitigung eines Mangels kein Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten besteht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BGH))

6a. Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB vom Architekten zu ersetzen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.