§§ 254 Abs. 1, 2 Satz 2, 278 BGB

Zu §§ 254 Abs. 1, 2 Satz 2, 278 BGBObliegenheit des Bestellers zur Weitergabe mangelfreier Planunterlagen an andere Baubeteiligte

BGH, Urt. v. 14.07.2016 - VII ZR 193/14 IBR 2016, 527

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob der mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Architekt erfolgreich ein Mitverschulden des Bestellers einwenden kann, wenn die ihm übergebene Objektplanung fehlerhaft war.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, trifft ihn grundsätzlich die Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat der mit der Objektplanung beauftragte Architekt diese fehlerhaft erstellt, muss sich der Besteller dessen Verschulden gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urt. v. 15.05.2013 - VII ZR 257/11, IBR 2013, 476)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: