§ 263 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTES BUCH Handelsbücher
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für alle Kaufleute
Vierter Unterabschnitt Landesrecht

§ 263 HGB Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.