§§ 306, 307, 313 BGB

Zu §§ 306 Abs. 2, 307 Abs. 1, 2, 313 BGB, § 2 Abs. 3 VOB/BEinheitspreise sind keine Festpreise

BGH, Urt. v. 20.07.2017 - VII ZR 259/16 IBR 2017, 481

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Einheitpreisbauvertrags enthaltene Klausel "Die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich." gem. § 307 BGB unwirksam ist und ob bei ihrer Unwirksamkeit, wenn die Geltung der VOB/B insgesamt vereinbart wurde, dann § 2 Abs. 3 VOB/B als Ersatzregelung anzuwenden ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Einheitpreis-Bauvertrags enthaltene Klausel "Die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.” benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: