§ 321 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ELFTER TEIL Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
ERSTER ABSCHNITT Nachlaßinsolvenzverfahren

§ 321 InsO Zwangsvollstreckung nach Erbfall

§ 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall

InsO ( Insolvenzordnung )

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.