§ 329 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 329 BGB Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme

§ 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.