§ 337 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWÖLFTER TEIL Internationales Insolvenzrecht
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 337 InsO Arbeitsverhältnis

§ 337 Arbeitsverhältnis

InsO ( Insolvenzordnung )

Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4. 7. 2008, S. 6) für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.