§ 341 d HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
DRITTES BUCH Handelsbücher
VIERTER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
ZWEITER UNTERABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Dritter Titel Bewertungsvorschriften

§ 341 d HGB Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

§ 341 d Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341 b, 341 c sind nicht anzuwenden.