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Gesetze/Richtlinien
Z
ZPO
§ 35
ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 2 Gerichtsstand
Änderungsnachweis
§ 35 ZPO Wahl unter mehreren Gerichtsständen
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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