§ 35 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 2 Gerichtsstand

§ 35 ZPO Wahl unter mehreren Gerichtsständen

§ 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.