§ 358 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 358 HGB (Leistung während gewöhnlicher Geschäftszeit)

§ 358 (Leistung während gewöhnlicher Geschäftszeit)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.