§ 39 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 3 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

§ 39 ZPO Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

§ 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. 2Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.