§ 4 Abs. 7 VOB/B

Zur Zulässigkeit einer Kündigung vor Abnahme bei Vorliegen von Mängeln

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2014 - 21 U 172/12IBR 2015 #

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Auftraggeber auch bereits während der Bauarbeiten, d.h. vor der Abnahme, einen VOB-Vertrag wegen Vorliegen von Mängeln kündigen kann.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Im VOB-Vertrag kann der Auftraggeber bereits vor der Abnahme die Beseitigung von Mängeln verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung etwaiger Mängelbeseitigungskosten steht dem Auftraggeber jedoch nur zu, wenn er dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Auftragsentziehung angedroht hat. Weitere Voraussetzung ist die Kündigung des Vertrages nach Ablauf der Frist."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

In dem dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber während der Bauarbeiten dem Auftragnehmer eine Frist zur Beseitigung konkreter Mängel gesetzt und gleichzeitig für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Kündigung angedroht, hatte jedoch im Anschluss daran die Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen lassen, ohne zuvor den Vertrag mit dem Auftragnehmer gem. § 8 Abs. 3 VOB/B gekündigt zu haben.