§ 400 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

§ 400 BGB Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.