§ 42 WEG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Dauerwohnrecht

§ 42 WEG Belastung eines Erbbaurechts

§ 42 Belastung eines Erbbaurechts

WEG ( Wohnungseigentumsgesetz )

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend. (2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.