§ 43 HOAI
Stand: 22.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl. I Nr. 88
Teil 3 Objektplanung
Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke

§ 43 HOAI Leistungsbild Ingenieurbauwerke

§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

HOAI ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure )

(1) 1§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend. 2Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent, 8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent, 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet. (3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass 1. die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, 2. die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. (4)