§ 47 HOAI
Stand: 22.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl. I Nr. 88
Teil 3 Objektplanung
Abschnitt 4 Verkehrsanlagen

§ 47 HOAI Leistungsbild Verkehrsanlagen

§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

HOAI ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure )

(1) 1§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend. 2Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent, 8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent, 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent. (2)