§ 51 HOAI
Stand: 22.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl. I Nr. 88
Teil 4 Fachplanung
Abschnitt 1 Tragwerksplanung

§ 51 HOAI Leistungsbild Tragwerksplanung

§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung

HOAI ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure )

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent. (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten 1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden, 2. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. (3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden. (4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden. (5)