§ 515 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Rechtsmittel
Abschnitt 1 Berufung

§ 515 ZPO Verzicht auf Berufung

§ 515 Verzicht auf Berufung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.