§ 55 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 55 ZPO Prozessfähigkeit von Ausländern

§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.