§ 633 BGB

Inhalt und Umfang der Bauüberwachungsverpflichtung des Architekten

OLG Koblenz, Urt. v. 20.12.2012 - 1 U 926/11BGH, Beschl. v. 05.02.2015 - VII ZR 13/13 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesenIBR 2015, 264

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Pflichten sich für einen, mit der Bauüberwachung mit Leistungsphase 8, beauftragten Architekten ergeben.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Der bauüberwachende Architekt hat die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik und den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen, sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen fachlich Beteiligten durchzuführen. Als örtlicher Bauführer muss er die Baustelle und die dortigen Unternehmer oder Handwerker "im Griff" haben.

2. Der Umfang der Bauaufsichtspflicht, also insbesondere die Häufigkeit der Baustellenbesuche, kann weder sachlich noch zeitlich generell bestimmt werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel nicht zu überwachen.