§ 648a BGB

Zu § 648a BGB; § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/BKein Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung für Leistungen ohne Auftrag

OLG Stuttgart, Urt. v. 26.06.2017 - 10 U 122/16 IBR 2017, 557 = Baurechtsreport 10/2017, 37

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob einem Auftragnehmer gem. § 648a BGB auch für Leistungen, für die er gem. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B einen Vergütungsanspruch geltend macht, eine Bauhandwerkersicherung zusteht.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Ein Unternehmer hat aus § 648a BGB keinen Anspruch auf Sicherheit für Forderungen aus Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B, weil in diesen Fällen eine auftragslose Leistung vorliegt, die einen Anspruch auf eine vertragliche Vereinbarung oder deren Surrogat nicht begründet.

2. Eine ursprünglich vertraglich nicht geschuldete, aber nachträglich anerkannte Leistung führt gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B zu einem nach § 648a BGB zu sichernden vertraglichen Vergütungsanspruch.

3. Im Rechtsstreit auf eine Sicherheit nach § 648a BGB genügt für die Vergütungshöhe ein schlüssiger Vortrag (Anschluss an das BGH-Urteil vom 06.03.2014, VII ZR 349/12, IBR 2014, 345), während der Unternehmer auf das Bestreiten des Bestellers den vertraglichen Anspruchsgrund beweisen muss.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: