§ 650 s BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 650 s BGB Teilabnahme

§ 650 s Teilabnahme

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.