§ 698 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 14 Verwahrung

§ 698 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes

§ 698 Verzinsung des verwendeten Geldes

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.