§ 73 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Vierter Teil Bodenordnung
Erster Abschnitt Umlegung

§ 73 BauGB Änderung des Umlegungsplans

§ 73 Änderung des Umlegungsplans

BauGB ( Baugesetzbuch )

Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn 1. der Bebauungsplan geändert wird, 2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder 3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.