§ 75 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Vierter Teil Bodenordnung
Erster Abschnitt Umlegung

§ 75 BauGB Einsichtnahme in den Umlegungsplan

§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan

BauGB ( Baugesetzbuch )

Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.