§ 94 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Fünfter Teil Enteignung
Zweiter Abschnitt Entschädigung

§ 94 BauGB Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

§ 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. (2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. 2Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muss.