§ 94 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht

§ 94 BRAO Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. 2Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist. (2) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. 2Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. 3Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten. (3) 1Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig 1. dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören, 2. bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder 3. einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören. (4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. (5) weggefallen