§ 96 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 5 Prozesskosten

§ 96 ZPO Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

§ 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.