BVerwG - Urteil vom 20.05.1965
VIII C 7.62
Normen:
1. WoBauG (1950) § 22 ; 1. WoBauG (1953) § 39 ; Wohnraumbewirtschaftungsgesetz §§ 18, 26; hamburgische Erste DurchführungsVO zum Ersten WoBauG § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 21, 146
Vorinstanzen:
OVG Hamburg,
VG Hamburg,

BVerwG - Urteil vom 20.05.1965 (VIII C 7.62) - DRsp Nr. 1996/25386

BVerwG, Urteil vom 20.05.1965 - Aktenzeichen VIII C 7.62

DRsp Nr. 1996/25386

»1. Die Angemessenheit des Finanzierungsbeitrags des Betriebsinhabers ist zu beurteilen nach den Vorschriften und Richtlinien, die maßgeblich waren im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung. 2. Die Angemessenheit eines im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung zu niedrigen Finanzierungsbeitrages kann nicht durch Nachzahlung des Unterschiedsbetrages herbeigeführt werden. 3. Die Anerkennung von Wohnraum als zweckbestimmt bedarf der Schriftform. Die Wohnungsbehörde ist nicht verpflichtet, Wohnraum als zweckbestimmt anzuerkennen, den sie stillschweigend einmal als Werkwohnung behandelt hat, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Zweckbestimmung vorlagen.«

Normenkette:

1. WoBauG (1950) § 22 ; 1. WoBauG (1953) § 39 ; Wohnraumbewirtschaftungsgesetz §§ 18, 26; hamburgische Erste DurchführungsVO zum Ersten WoBauG § 5 Abs. 3 ;
Vorinstanz: OVG Hamburg,
Vorinstanz: VG Hamburg,