BVerwG - Urteil vom 04.10.1965
VIII C 112.64
Normen:
2. WoBauG § 37 ; Erlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Zulassung von Betreuungsunternehmen und Kleinstsiedlungsträgern sowie über die Prüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bauherrn vom 25.4.1957 (GABl. S. 221); GG Art. 3 Abs. 1, Art. 83, Art. 84 Abs. 1 ; VwGO § 137 Abs. 1 ; Zweite Berechnungsverordnung § 8 ;
Fundstellen:
BVerwGE 22, 117
Vorinstanzen:
II. VGH Mannheim,
VG Karlsruhe,

BVerwG - Urteil vom 04.10.1965 (VIII C 112.64) - DRsp Nr. 1996/25454

BVerwG, Urteil vom 04.10.1965 - Aktenzeichen VIII C 112.64

DRsp Nr. 1996/25454

»1. Die Länder sind zuständig zu bestimmen, wie die Eignung und Zuverlässigkeit eines Betreuungsunternehmens zu prüfen und festzustellen ist. 2. Die Länder können bestimmen, daß Betreuungsunternehmen auch nach ihrer Zulassung sich regelmäßigen und außerordentlichen Prüfungen unterziehen müssen. 3. Ein Unternehmen hat keinen Anspruch auf Zulassung als Betreuungsunternehmen, wenn es nicht die Absicht hat, im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit Betreuungen auf dem Gebiet des öffentlich geförderten Wohnungsbaues durchzuführen; keine Betreuung ist die Tätigkeit für einen Bauherrn, der das Unternehmen wirtschaftlich beherrscht. 4. Die Zulassung als Betreuungsunternehmen ist kein über die Grenzen des Landes hinaus wirksamer (,,überregionaler") Verwaltungsakt; sie kann aber von anderen Ländern als auch für ihr Gebiet wirksam erklärt werden. 5. Die Zulassung als Betreuungsunternehmen darf nicht allgemein abhängig gemacht werden davon, daß das Unternehmen in dem Lande der Zulassung selbst durch die Betreuung von Bauvorhaben in Einzelfällen seine Eignung und Zuverlässigkeit bewiesen haben muß.«

Normenkette:

2. WoBauG § 37 ;