BVerwG - Urteil vom 04.10.1965
VIII C 378.63
Normen:
2. WoBauG § 82 Abs. 2 lit. b;
Fundstellen:
BVerwGE 22, 101
Vorinstanzen:
II. VGH Mannheim,
VG Stuttgart,

BVerwG - Urteil vom 04.10.1965 (VIII C 378.63) - DRsp Nr. 1996/25451

BVerwG, Urteil vom 04.10.1965 - Aktenzeichen VIII C 378.63

DRsp Nr. 1996/25451

»1. Die über die Wohnflächengrenzen für steuerbegünstigte Wohnungen hinausgehende Mehrfläche ist bei Haushalten mit weniger als fünf Personen nur dann ,,erforderlich" zur angemessenen Berücksichtigung der persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse, wenn diese nicht innerhalb der Wohnflächengrenzen befriedigt werden können. 2. Welche Mehrfläche erforderlich ist zur ,,angemessenen" Berücksichtigung der persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse, ist nicht rein rechnerisch nach der Personenzahl des Haushalts zu ermitteln; es ist im Einzelfall auf Grund der besonderen Gestaltung der Räume und der besonderen Art der Bedürfnisse zu prüfen, welche Fläche zu deren Befriedigung benötigt wird und welche Fläche zum Wohnen verbleibt.«

Normenkette:

2. WoBauG § 82 Abs. 2 lit. b;
Vorinstanz: II. VGH Mannheim,
Vorinstanz: VG Stuttgart,
Fundstellen
BVerwGE 22, 101