BGH - Urteil vom 15.05.2020
V ZR 64/19
Normen:
WEG § 15 Abs. 3; WEG § 16 Abs. 4; WEG § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 22 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 1175
MietRB 2020, 239
NJW-RR 2020, 1022
NZM 2020, 805
ZMR 2020, 854
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 307/14
LG Frankfurt/Oder, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 170/15

Gestatten der Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch die einzelnen Wohnungseigentümer mit der Maßgabe der Kostentragung von sämtlichen Errichtungskosten und Folgekosten der Maßnahme durch die bauwilligen Wohnungseigentümer; Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Genehmigung der Maßnahme bei eigenmächtiger Vornahme einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer bzgl. Tragens der Folgekosten der Maßnahme

BGH, Urteil vom 15.05.2020 - Aktenzeichen V ZR 64/19

DRsp Nr. 2020/8992

Gestatten der Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch die einzelnen Wohnungseigentümer mit der Maßgabe der Kostentragung von sämtlichen Errichtungskosten und Folgekosten der Maßnahme durch die bauwilligen Wohnungseigentümer; Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Genehmigung der Maßnahme bei eigenmächtiger Vornahme einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer bzgl. Tragens der Folgekosten der Maßnahme

a) § 16 Abs. 4 WEG steht einem Beschluss nicht entgegen, der einzelnen Wohnungseigentümern die Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit der Maßgabe gestattet, dass die bauwilligen Wohnungseigentümer sämtliche Errichtungskosten und Folgekosten der Maßnahme tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche - hinreichend bestimmt beschriebene - Maßnahme im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geplant ist.b) Hat ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen, haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, dies mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer die Folgekosten der Maßnahme trägt.

Tenor