VGH Bayern - Beschluss vom 12.05.2021
9 CS 18.2000
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BayAbgrG Art. 9; BauGB § 36; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6; BNatSchG §§ 13 ff.;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 18.722

Antrag einer Gemeinde auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine erteilte befristete Abgrabungsgenehmigungen zum Sand- und Kiesabbau; Beeinträchtigung öffentlicher Belange aufgrund einer Gefährdung der Wasserwirtschaft durch das Vorhaben

VGH Bayern, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 9 CS 18.2000

DRsp Nr. 2021/9085

Antrag einer Gemeinde auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine erteilte befristete Abgrabungsgenehmigungen zum Sand- und Kiesabbau; Beeinträchtigung öffentlicher Belange aufgrund einer Gefährdung der Wasserwirtschaft durch das Vorhaben

Tenor

I.

Nr. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. September 2018 werden aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit Bescheid des Landratsamts M* ... vom 17. Mai 2018 erteilten bis 30. Juni 2028 befristeten Abgrabungsgenehmigungen für die Grundstücke FlNr. ... ... ... und ... Gemarkung G* ... wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene, die ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen, je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BayAbgrG Art. 9; BauGB § 36; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6; BNatSchG §§ 13 ff.;

Gründe

I.

Die antragstellende Gemeinde wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen der Beigeladenen erteilte befristete Abgrabungsgenehmigungen zum Sand- und Kiesabbau.