OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2022
2 B 542/22
Normen:
BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g); BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 112/22

Abgrenzung einer zulässigen Wohnnutzung von einer sozialen Einrichtung in einem reinen Wohngebiet hinsichtlich Genehmigungsfähigkeit; Eigentumsbildung und Schaffung von Familienheimen i.R.d. Bauleitplanung; Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2022 - Aktenzeichen 2 B 542/22

DRsp Nr. 2022/13068

Abgrenzung einer zulässigen Wohnnutzung von einer sozialen Einrichtung in einem reinen Wohngebiet hinsichtlich Genehmigungsfähigkeit; Eigentumsbildung und Schaffung von Familienheimen i.R.d. Bauleitplanung; Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen - als Gesamtschuldner - die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g); BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragssteller hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht auf eine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Juli 2021 - 9 K 3630/21 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Juni 2021 anzuordnen,