OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2023
2 A 601/22
Normen:
BauGB § 35;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 3794/21

Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich hinsichtlich Baurechtswidrigkeit eines Schwimmbeckens und Pavillons

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen 2 A 601/22

DRsp Nr. 2023/5090

Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich hinsichtlich Baurechtswidrigkeit eines Schwimmbeckens und Pavillons

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen - als Gesamtschuldner - die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) [1.] noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) [2.].