BGH - Urteil vom 13.12.2001
VII ZR 28/00
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 618
MDR 2002, 634
NJW 2002, 1492
NZBau 2002, 215
WM 2002, 864
ZfBR 2002, 350
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Abgrenzung von Zusatzleistungen und selbständigem Auftrag

BGH, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen VII ZR 28/00

DRsp Nr. 2002/3804

Abgrenzung von Zusatzleistungen und selbständigem Auftrag

»Zur Abgrenzung einer zusätzlichen Leistung zu einem bestehenden Werkvertrag von einem selbständigen Auftrag.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Restwerklohn.

Am 24. Januar/2. Februar 1994 hatten die Parteien einen VOB-Bauvertrag über die Errichtung des Rohbaus eines aus Keller-, Erd- und zwei Obergeschossen bestehenden Möbelverkaufsgebäudes in Berlin geschlossen. Der Streit um den restlichen Werklohn sowie geltend gemachter Mängel aus diesem Bauvertrag ist Gegenstand des Revisionsverfahrens VII ZR 27/00.