BVerwG - Urteil vom 09.08.2018
4 C 7.17
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; GG Art. 14;
Fundstellen:
BVerwGE 162, 363
BauR 2019, 70
DÖV 2019, 75
NVwZ 2018, 1808
ZfBR 2019, 42
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 B 10.15
VG Berlin, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 306.12

Abhängen des Richtens der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Schutz des Nachbarn vom Willen der Gemeinde als Plangeber; Befreiungen in einem erteilten Bauvorbescheid

BVerwG, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 4 C 7.17

DRsp Nr. 2018/16441

Abhängen des Richtens der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Schutz des Nachbarn vom Willen der Gemeinde als Plangeber; Befreiungen in einem erteilten Bauvorbescheid

1. Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab (wie BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131).2. Wollte der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden, sind diese Festsetzungen nachbarschützend. Dies gilt auch, wenn der Plangeber die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte.

Tenor

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; GG Art. 14;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen in Aussicht gestellte Befreiungen in einem der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid.