OVG Bremen - Beschluss vom 01.04.2022
1 PA 29/22
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1747/21

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wegen doppelter Rechtshängigkeit

OVG Bremen, Beschluss vom 01.04.2022 - Aktenzeichen 1 PA 29/22

DRsp Nr. 2022/6321

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wegen doppelter Rechtshängigkeit

Eine doppelte Rechtshängigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG führt zur Unzulässigkeit des zeitlich später anhängig gewordenen Verfahrens.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 19. Januar 2022 (Az.: 4 K 1747/21 (PKH)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein am 05.09.2021 bei dem Verwaltungsgericht anhängig gemachtes Klageverfahren (Az.: 4 K 1747/21), mit dem sie Akteneinsicht in Verfahrensakten, die bei dem Bundesverwaltungsgericht zu den Aktenzeichen 4 B 2.20 und 4 B 52.16 geführt wurden, begehrt. Unter anderem dieses Begehren verfolgt die Klägerin bereits in dem seit dem 24.03.2021 bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren zu dem Aktenzeichen 4 K 582/21.