Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg. Der mit Blick auf §
vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 12.3.2021 -
ist unbegründet. Die nach §
Vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG NRW, Beschluss vom 12.3.2021 -
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