OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2021
7 B 417/21
Normen:
BImSchG § 63;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 417/20

Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 7 B 417/21

DRsp Nr. 2021/7952

Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 63;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg. Der mit Blick auf § 63 BImSchG als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 637/20 zu wertende Antrag des Antragstellers,

vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 12.3.2021 - 7 B 8/21 -, juris,

ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren schon deshalb zulasten des Antragstellers aus, weil die voraussichtlichen Erfolgsaussichten seiner Klage gegen die Genehmigung der von der Beigeladenen geplanten Anlagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung negativ zu beurteilen sind.

Vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG NRW, Beschluss vom 12.3.2021 - 7 B 8/21 -, juris.