OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2019
4 A 68/17
Normen:
VwGO § 173 S. 2; GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 333
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2285/15

Ableitung einer Publikationspflicht der Gerichte gegenüber der Öffentlichkeit aus dem Rechtsstaatsgebot durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen; Einstellung von zwei Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts Köln in die Rechtsprechungsdatenbank als Verpflichtung des Landes; Annahme der Wiederholungsgefahr

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 4 A 68/17

DRsp Nr. 2020/1709

Ableitung einer Publikationspflicht der Gerichte gegenüber der Öffentlichkeit aus dem Rechtsstaatsgebot durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen; Einstellung von zwei Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts Köln in die Rechtsprechungsdatenbank als Verpflichtung des Landes; Annahme der Wiederholungsgefahr

1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung leitet aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung eine Publikationspflicht der Gerichte gegenüber der Öffentlichkeit bezogen auf veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen ab. Hieraus können sich subjektive Ansprüche Einzelner gleichwohl nur dann ergeben, wenn sie sich aus einer zumindest auch den Interessen Einzelner dienenden Rechtsvorschrift herleiten lassen.2. § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG regelt weder ausdrücklich noch dem Rechtsgedanken nach, dass nach Erledigung eines Verfahrens nach langer Dauer schon wegen dieser Dauer ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der früheren Berechtigung des zuvor geltend gemachten Klagebegehrens besteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.