OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.12.2001
21 U 81/01
Normen:
VOB/B § 12 Nr. 4 § 13 Nr. 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 963

Abnahme eines Werks bei Vorbehalt weiterer Untersuchungen; Anforderungen an die Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung; Entbehrlichkeit der Fristsetzung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.12.2001 - Aktenzeichen 21 U 81/01

DRsp Nr. 2004/19639

Abnahme eines Werks bei Vorbehalt weiterer Untersuchungen; Anforderungen an die Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung; Entbehrlichkeit der Fristsetzung

»1. Erklärt der Auftraggeber in einem Abnahmeprotokoll nach §12 Nr.4 VOB/B, das als "Ergebnis der Abnahme" überschrieben ist, er behalte sich noch eine weitere Untersuchung von Teilbereichen der Werkleistung vor (hier: Kamerabefahrung des verlegten Kanals), liegt darin die Billigung des Werkes als im wesentlichen vertragsgemäß, so dass eine Abnahme vorliegt. 2. Eine Frist zur Mitteilung, ob der Werkunternehmer die Nachbesserung an einem vorgegebenen Termin durchführen wolle, steht einer Fristsetzung i.S. des § 13 Nr.5Abs.2 VOB/B nicht gleich.