OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.07.2020
8 B 10739/20.OVG
Normen:
LBauO RP § 8; BauNVO § 22;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 1405/20

Rechtsstreit um die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit grenzständiger Balkone und Dachterrassen; Zulässigkeit einer Bebauung ohne Grenzabstand; Verstoß gegen nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 8 B 10739/20.OVG

DRsp Nr. 2020/11572

Rechtsstreit um die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit grenzständiger Balkone und Dachterrassen; Zulässigkeit einer Bebauung ohne Grenzabstand; Verstoß gegen nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts

Zur abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit grenzständiger Balkone und Dachterrassen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

LBauO RP § 8; BauNVO § 22;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.