BVerwG - Beschluss vom 06.12.2018
4 B 11.18
Normen:
BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ZfBR 2019, 274
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2779/15

Abstellen auf die textlichen Festsetzungen des Ausgangsbebauungsplans bei der Rügefrist; Abstellen auf den Zeitpunkt einer neuerlichen Planbegründung bei der Rügefrist

BVerwG, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 4 B 11.18

DRsp Nr. 2019/1616

Abstellen auf die textlichen Festsetzungen des Ausgangsbebauungsplans bei der Rügefrist; Abstellen auf den Zeitpunkt einer neuerlichen Planbegründung bei der Rügefrist

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 810 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.

Die Beklagte hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

ob für die Frage des Ablaufs der Rügefrist gem. § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auf die unveränderten textlichen Festsetzungen des Ausgangsbebauungsplans oder die Ergänzung zur Planbegründung im Rahmen der 3. Änderung abzustellen ist,

und

ob bei der Frage des Beginns der Rügefristen auf den Zeitpunkt einer neuerlichen Planbegründung abgestellt werden kann, wenn die textlichen Festsetzungen der Ausgangsplanung unverändert sind, sich die Abwägungsvorgänge also nicht (rückwirkend) im Abwägungsergebnis niederschlagen.