OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.08.2020
8 A 10358/20.OVG
Normen:
BauO RP § 63 Abs. 2; BauO RP § 65 Abs. 2; BauO RP § 66; BauO RP § 70; BauO RP § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 922/19

Kombination einer in der Abstandsfläche privilegierten Nutzung mit anderweitigem Gebäude bei funktioneller Trennung der Nutzung; Beurteilung der Selbstständigkeit eines privilegiert ohne Grenzabstand errichteten Gebäudes; Antrag auf Zulassung der Berufung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 8 A 10358/20.OVG

DRsp Nr. 2020/12393

Kombination einer in der Abstandsfläche privilegierten Nutzung mit anderweitigem Gebäude bei funktioneller Trennung der Nutzung; Beurteilung der Selbstständigkeit eines privilegiert ohne Grenzabstand errichteten Gebäudes; Antrag auf Zulassung der Berufung

1. Die Selbstständigkeit eines privilegiert ohne Grenzabstand errichteten Gebäudes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im baulichen Zusammenhang zu einer nicht privilegierten Nutzung steht, sofern diese Nutzung funktional und dem Schutzzweck des Abstandsflächenrechts genügend von der privilegierten Nutzung abgetrennt wird (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10636/09.OVG -, AS 38, 130).2. Zur Bindungswirkung des feststellenden Teils einer Baugenehmigung auch für andere Behörden und Gerichte.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Februar 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauO RP § 63 Abs. 2; BauO RP § 65 Abs. 2; BauO RP § 66; BauO RP § 70; BauO RP § 8 Abs. 1;

Gründe

Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.