OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.07.2020
8 C 11423/19.OVG
Normen:
BauGB § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und S. 4; BauGB § 214; BImSchG § 50; UVPG RP § 3 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 1730
DVBl 2021, 195
ZfBR 2020, 866

Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB; Ausschluss des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nach landesrechtlich angeordneter UVP-Vorprüfung zu Festsetzungen von Verkehrsflächen für ein Baugebiet; Abwägung bei der Wohngebietsausweisung in einem von Lärm vorbelasteten Gebiet

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 8 C 11423/19.OVG

DRsp Nr. 2020/12134

Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB; Ausschluss des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nach landesrechtlich angeordneter UVP-Vorprüfung zu Festsetzungen von Verkehrsflächen für ein Baugebiet; Abwägung bei der Wohngebietsausweisung in einem von Lärm vorbelasteten Gebiet

1. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) ist auch dann zulässig, wenn der Bebauungsplan eher der Erhaltung und Anpassung vorhandener Ortsteile dient.2. Zum - verneinten - Ausschluss des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nach landesrechtlich angeordneter UVP-Vorprüfung zu Festsetzungen von Verkehrsflächen für ein Baugebiet von 5.600 m2.3. Zur Abwägung bei der Wohngebietsausweisung in einem von Lärm vorbelasteten Gebiet.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und S. 4; BauGB § 214; BImSchG § 50; UVPG RP § 3 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand